Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Eberweiser & Manfredi GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eberweiser & Manfredi GbR

1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle, auch zukünftige Aufträge des Auftraggebers an die Eberweiser & Manfredi GbR. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1.2. Diese AGB gelten durch Auftragserteilung an die Eberweiser & Manfredi GbR als in vollem Umfang anerkannt. Der Kunde verzichtet auf eigene Vertragsbedingungen. Solche werden nur dann verbindlich, wenn sie durch die Eberweiser & Manfredi GbR ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich bestätigt werden.
1.3. Der Kunde verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrags werden im Mietvertrag individuell angegeben.
Aus dem Mietvertrag geht der Veranstaltungstag, Ort, die Veranstaltungsdauer sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ein Eventmodul gegebenenfalls durch ein alternatives Modul zu tauschen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

3. Vertragsabschluss
Die Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter bedarf zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Diese kann auch per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. 


4. Zahlungsbedingungen
Falls keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gilt Folgendes:

4.1. Bei Anmietung einer unserer Mietgegenstände ist der hierfür fällige Betrag in voraus per Banküberweisung oder PayPal, bei Abholung oder Lieferung in bar oder auf Rechnung zu zahlen. 
4.2. Eine Kaution in Höhe von 50 Euro in bar ist bei Abholung oder Lieferung zu hinterlegen.
4.3. Die Eberweiser & Manfredi GbR kann, sollten Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Auftraggebers, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

5. Rücktritt des Vermieters
Der Vermieter ist in folgenden Fällen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
- Zahlungsvereinbarung wird nicht eingehalten
- der Veranstaltungsort ist ungeeignet
- das Aufsichtspersonal ist ungeeignet oder
- die Wetterbedingungen sind ungeeignet

6. Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zu vierzehn Tagen vor dem Veranstaltungstag kostenfrei schriftlich (auch per E-Mail oder WhatsApp) vom Vertrag zurücktreten. 

Bei einem Rücktritt von weniger als vierzehn Tagen bis zum Mietbeginn, (der Miet-Tag selbst zählt bei der Berechnung nicht mit) ist der Auftraggeber verpflichtet 20 % des Bruttomietpreises zu zahlen.
Bei einem Rücktritt von weniger als sieben Tage bis zum Mietbeginn, (der Miet-Tag selbst zählt bei der Berechnung nicht mit) ist der Auftraggeber verpflichtet 50 % des Bruttomietpreises zu zahlen.

7. Wetterrisiko
7.1 Unvorhersehbare Witterungseinflüsse (wie Sturm, Hagel, Unwetter, Gewittern, etc.) sind vom Auftraggeber nicht zu vertreten.

Bei Vereinbarung eines Fixtermins ist der Auftragnehmer bei solchen unvorhersehbaren Ereignissen berechtigt, am Tag vor dem Mietbeginn, kostenfrei vom Vertrag zurück zu treten, wenn die Veranstaltung, ohne sein Verschulden gänzlich unmöglich wird. Dies gilt insofern, am Tag vor dem Mietbeginn absehbar ist, dass ein Betrieb des gemieteten Gerätes, aufgrund der Witterungsverhältnisse, nicht möglich ist. Bei kurzfristiger Stornierung, am tag des Mietbegins, ist der Auftraggeber verpflichtet 80% des Bruttomietpreises zu zahlen.

7.2 während Event: Bei Sturm- und Unwettergefahr (ab Windstärke 5) hat der Auftraggeber oder sein Erfüllungsgehilfe die Vertragsgegenstände sofort abzubauen und ordnungsgemäß zu sichern. 

8. Betreuung/Beschädigungen/Diebstahl:
8.1 Erwachsenen ist die Nutzung der Hüpfburgen verboten.
8.2 Die Verantwortung, dass die Hüpfburg, sowie jegliches Zubehör, in einen unzugänglichen/abgeschlossenen Bereich gelagert wird, solange sie nicht in Benutzung ist, trägt der Mieter.
8.3 Niemand außer der verantwortlichen Aufsichtsperson darf Zugriff zum elektrischen Gebläse haben. Das Gebläse darf nicht ohne Anschluss an die Hüpfburg eingeschaltet werden. Das Gebläse muss an einem sauberen und trockenen Ort stehen. Der Lufteintritt darf nicht behindert werden. Es dürfen keine Fremdteile eingesaugt werden. Es dürfen keine Kinder im Bereich des Gebläses sein
8.4 Aufstellfläche: Vorzugsweise ist eine freie Gras- bzw. Rasenfläche zu wählen. Bei der Verwendung muss eine Schutzplane ausgebreitet werden. Vor dem Ausbreiten ist sicherzustellen, dass die ganze Fläche, von Steinen, spitzen Gegenständen etc. befreit ist. Auf der offenen Seite dürfen keine Gefahrenquellen sein, die ein herausfallendes Kind verletzen können. 
8.5 Aufblasen: Die verantwortliche Aufsichtsperson beobachtet den gesamten Füllvorgang. Es ist während des ganzen Betriebes unbedingt darauf zu achten, dass kein Papier oder z.B. Plastiksack den Lufteinlass des Gebläses blockiert. Das Gebläse muss so positioniert werden, dass möglichst viel Luft ungehindert einströmen kann. Dies ist während des ganzen Betriebes zu beachten und zu kontrollieren. Es darf niemand in die Hüpfburg, bevor diese vollständig aufgeblasen ist. 
8.6 Luft ablassen: Niemand darf während des Ablassens der Luft in der Hüpfburg sein bzw. darin oder darauf herumspringen. Nach der Nutzung muss die Luft abgelassen werden und gewährleistet werden, dass das Gebläse im Trockenen steht. Des Weiteren muss vom Mieter Sorge getragen werden, dass die Hüpfburg in einem unzugänglichen, abgeschlossenen Bereich steht. 

8.7 Die Hüpfburgen dürfen bei Regen nicht (auch nicht bei Nieselregen) aufgestellt / betrieben werden. Bei einem Platzregen / kurzen Schauer muss die Hüpfburg sofort abgebaut und trocken gelagert werden. 
Wenn die Hüpfburg trotz aller Vorsicht nass geworden ist, muss diese anschließend getrocknet werden bevor sie wieder zum Einsatz kommen kann. Ebenfalls müssen die Hüpfburgen bei Laufendem Gebläse an den Luftauslassstellen geöffnet werden, um gegebenenfalls eingetretenes Wasser aus dem Inneren der Hüpfburg zu entfernen.
8.8 Die Hüpfburgen müssen während der gesamten Nutzungsdauer durch mindestens eine volljährige, befähigte, nicht alkoholisierte oder unter Drogen/Medikamenteneinfluss stehenden Person beaufsichtigt werden. Die Aufsichtsperson muss sicherstellen können, dass die Hüpfburg nicht überlastet wird, kein Kind auf die seitlichen Schutzwände klettert, daran hängt oder dergleichen.
Die Aufsichtsperson muss die Kinder in entsprechende Gruppen einteilen, so dass nur etwa gleich schwere und gleichaltrige Kinder gleichzeitig hüpfen. Beachten Sie die Höchstnutzeranzahl.
Schuhe, Halsketten, Ringe, Brillen und Gegenstände, welche Verletzungen herbeiführen oder die Hüpfburg beschädigen können, müssen vor der Benutzung entfernt werden. 
Kommt der Mieter diesem nicht nach, haftet der Mieter für eventuelle (Personen)schäden.

8.9 Beschädigungen:
Bei Beschädigungen an den Mietgeräten hat der Mieter umgehend, spätestens bei Rückgabe den Vermieter zu informieren. Der Betrieb muss sofort eingestellt werden, wenn die Beschädigung so stark ist, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann.
Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Gegenstände gegen Verlust, Zerstörung und Beschädigung, auch soweit dies auf Zufall beruht, auf seine Kosten zu versichern bzw. für die Wiederherstellungskosten/Neuanschaffung bei Diebstahl aufzukommen und zwar ab Übernahme vom Lager des Vermieters, oder nach Lieferung, bis zur Rückgabe an den Vermieter.
Dieses gilt besonders für Schäden an den Mietgeräten und sonstigem Material, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen können. Eventuelle notwendige Reinigungen, Reparaturen oder Neubeschaffungen können dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Sofern wir das Mietobjekt (o. ä.) bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüft haben, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verpflichtung für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind.
8.10 Diebstahl
Der Mieter haftet in vollem Umfang bei Verlust/Diebstahl jegliche Mietgegenstände.

9. Ausfall/Defekt von Mietartikeln
Defekte an unseren Mietartikeln müssen vor Veranstaltungsbeginn an die Eberweiser & Manfredi GbR, telefonisch oder per E-Mail, gemeldet werden, so dass wir Ihnen ggf. ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen können. Eine Meldung bei Rückgabe der Geräte wird nicht akzeptiert. Eine Nutzung der Mietgegenstände bei Regen und/oder starkem Wind ist untersagt.
Alle Mietartikel werden von uns regelmäßig gewartet und bei der Rückgabe auf Funktion und Beschädigungen überprüft. Bei Rückgabe der Mietartikel müssen sich diese in einem sauberen Zustand befinden.
Bei Sachbeschädigungen werden die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Der Vermieter ist berechtigt, binnen fünf Werktagen nach Rückgabe den Auftraggeber für Schäden haftbar zu machen, für die der Auftraggeber verantwortlich ist. Werden Geräte stark verschmutzt oder nass zurückgegeben, so ist ein Reinigungsaufwand von 50 Euro zu entrichten. Dieser Betrag wird mit der Kaution verrechnet, in Bar fällig oder in Rechnung gestellt.

10. Rückgabe der Eventmodule
Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Rückgabetermins werden für jeden weiteren angefangenen Tag die Bruttomietkosten in voller Höhe ohne Abzug von Rabatt fällig.

11. Haftung/Gewährleistung
Die vollumfängliche Verantwortung über die gemieteten Artikel trägt der Mieter ab dem Zeitpunkt der Übernahme. Er haftet während der Mietdauer für Verlust, Schäden (auch Vandalismus) oder Unfälle. Bei Beschädigungen werden die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert, inklusive dem Mietverlust für die Reparatur- oder Anschaffungsdauer, in Rechnung gestellt.
Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch Funktionsprobleme von Mietartikeln entstehen.

12. Sonstige Pflichten
Gegebenenfalls bestehend Aufstellungsgenehmigungen sind durch den Mieter eigenständig zu organisieren. Fallen GEMA- Gebühren an werden diese durch den Mieter getragen.
Wird eine TÜV-Abnahme durch das Ordnungsamt veranlagt trägt der Veranstalter/Mieter diese Mehrkosten.
Der Mieter stellt einen ungehinderter Zugang zum Aufstellungsort, ausreichenden Platz für den Aufbau, Sauberkeit und Ebenheit des Aufstellungsortes, geeignetes Aufsichtspersonal und ausreichenden Versicherungsschutz sicher.

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Parteien ist, wenn im Gesetz nichts anders vorgesehen, Linz am Rhein.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 

 

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